Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Lieferungen und Leistungen der INVENTIO GmbH (FN 519784 p), Dammweg 1, A-3163 Rohrbach an der Gölsen – Stand: 03/2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen, einschließlich Beratungs- und IT-Dienstleistungen.
1.2 Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Website https://inventio.at/agb.html.
1.3 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.4 Wir behalten uns sämtliche Rechte, insbesondere Marken- und Urheberrechte, am gesamten Inhalt unserer Website vor. Soweit die Nutzung nicht gesetzlich zwingend gestattet ist, bedarf jede Nutzung von Inhalten unserer Website unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Alle Produktabbildungen sind Symbolbilder. Aus technischen Gründen kann es bei der gelieferten Ware zu Abweichungen gegenüber den Produktabbildungen kommen.
2. Angebot
2.1 Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend und unverbindlich.
2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Vertragsschluss
3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.
3.2 Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden.
3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
4. Lieferung
4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung;
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
4.2 Behördliche und für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen sind vom Käufer zu erwirken.
4.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
4.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände eintreten – insbesondere höhere Gewalt, bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe, Transport- und Verzöllungsverzug, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte, Pandemien oder Ausfall eines wesentlichen Zulieferanten – verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer dieser Umstände.
4.5 Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung berechtigt den Käufer für jede vollendete Woche der Verspätung zu einer Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt maximal 5 %, vom Wert des betroffenen Teils der Gesamtlieferung, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
4.6 Sofern eine Abnahme vereinbart wurde, gilt die Ware spätestens mit Beginn der Nutzung im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Käufers als vollständig abgenommen.
4.7 Der Verkäufer hat das Recht, Subunternehmer einzusetzen, sofern er dies dem Käufer meldet.
5. Gefahrübergang und Erfüllungsort
5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW gemäß INCOTERMS® 2020 verkauft.
5.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort der in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegebene, sekundär jener, wo die Leistung faktisch erbracht wird. Die Gefahr geht mit der Erbringung auf den Käufer über.
6. Zahlung
6.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung und der Rest bei Lieferung fällig. Die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer ist in jedem Fall bis spätestens 7 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
6.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Rechnung fällig.
6.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten.
6.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenforderungen Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
6.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.
6.6 Bei Zahlungsverzug kann der Verkäufer (a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen aufschieben, (b) sämtliche offenen Forderungen fällig stellen und gesetzliche Verzugszinsen verrechnen sowie (c) nach zweimaligem Zahlungsverzug andere Rechtsgeschäfte nur gegen Vorauskassa erfüllen. Vorprozessuale Kosten werden in Rechnung gestellt.
6.7 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor (Eigentumsvorbehalt mit Sicherungszession).
6.8 Der Verkäufer hat das Recht, Rechnungen auf elektronischem Wege zu übermitteln.
7. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
7.1 Der Verkäufer ist bei Einhaltung der Zahlungsbedingungen verpflichtet, jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht und auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
7.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist ab dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges gemäß Punkt 5.
7.3 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Verkäufers liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen nach dessen Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft.
7.4 Der Käufer hat aufgetretene Mängel in angemessener Frist schriftlich anzuzeigen. Der Verkäufer hat nach seiner Wahl nachzubessern, sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.
7.5 Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte und Gerätschaften vom Käufer beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
7.6–7.9 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei nicht vom Verkäufer bewirkter Montage, Nichtbeachtung der Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung, Behandlung mit ungeeigneten Betriebsmitteln, Beschädigungen durch Dritte oder natürlichem Verschleiß. Sie erlischt sofort bei eigenmächtigen Änderungen ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers.
8. Rücktritt vom Vertrag
8.1–8.7 Rücktrittsrechte bestehen bei grobem Verschulden des Verkäufers (Käufer), bei Zahlungsunfähigkeit, Lieferverzögerung über 6 Monate, Verletzung der Exportpflichten oder Insolvenz (Verkäufer). Der Ausschluss von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird vereinbart.
9. Entsorgung von Elektrogeräten
9.1 Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Verkäufer alle Informationen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) zur Verfügung gestellt werden.
10. Haftung des Verkäufers
10.1 Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des PHG nur bei nachgewiesenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Gesamthaftung ist auf den Nettoauftragswert oder EUR 50.000,– begrenzt (je nachdem, welcher Wert niedriger ist). Pro Schadensfall auf 25 % des Nettoauftragswertes oder EUR 12.500,–.
10.2–10.5 Haftung für leichte Fahrlässigkeit (ausgenommen Personenschäden), Folgeschäden, entgangenen Gewinn und reine Vermögensschäden sind ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten abschließend auch für Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten.
11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
11.1 Bei Anfertigung auf Grundlage von Spezifikationen des Käufers hat dieser den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
11.2 Alle Ausführungsunterlagen bleiben geistiges Eigentum des Verkäufers.
12. Geltendmachung von Ansprüchen
Alle Ansprüche des Käufers sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 3 Jahren ab Durchführung der Leistungen gerichtlich geltend zu machen, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen keine anderen Fristen vorsehen.
13. Einhaltung von Exportbestimmungen
13.1 Der Käufer hat bei Weitergabe der vom Verkäufer gelieferten Waren die anwendbaren nationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen einzuhalten, insbesondere jene der Europäischen Union und der USA.
13.2 Auf Anforderung hat der Käufer alle erforderlichen Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck zu übermitteln.
14. Datenschutz (neu)
14.1 Im Rahmen der Geschäftsbeziehung verarbeitet der Verkäufer personenbezogene Daten des Käufers bzw. der bei ihm beschäftigten Ansprechpersonen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO zur Vertragsabwicklung sowie zur Wahrung berechtigter Interessen.
14.2 Weitere Informationen entnehmen Sie der Datenschutzerklärung unter https://inventio.at/datenschutz.html.
15. Compliance und Antikorruption (neu)
15.1 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle anwendbaren Gesetze zur Korruptionsprävention einzuhalten, insbesondere das österreichische StGB sowie internationale Antikorruptionsvorschriften.
15.2 Die Vertragsparteien werden keine Zahlungen oder sonstigen Vorteile anbieten oder annehmen, um Geschäftsabschlüsse zu erlangen oder zu behalten.
16. Allgemeines
16.1 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommen.
16.2 Die deutsche Sprachfassung gilt als authentische Fassung.
17. Gerichtsstand und anwendbares Recht
17.1 Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers (Rohrbach an der Gölsen, Bezirk Lilienfeld) ausschließlich zuständig – Bezirksgericht Lilienfeld bzw. Landesgericht St. Pölten.
17.2 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
18. Vorbehaltsklausel
Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-)Exportbestimmungen, insbesondere Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.
AI Website Creator