Geltungsbereich: Österreich, österreichisches Recht. Diese Fassung ist unter inventio.at abrufbar und liegt der jeweiligen Anfrage bzw. Bestellung bei. Sie gilt für Verträge, denen sie beigefügt wurde oder in denen unter Angabe des Fassungsdatums auf sie verwiesen wird.
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für den Bezug von Waren aller Art („Liefergegenstände") sowie für Werk- und Dienstleistungen („Leistungen") durch Lieferanten und Auftragnehmer, die Unternehmer im Sinn des § 1 KSchG sind („Lieferant"). Gegenüber Verbrauchern wendet INVENTIO diese Bedingungen nicht an.
1.2 Leistungen sind insbesondere Entwicklungs-, Konstruktions-, Design- und Berechnungsleistungen, Software- und IT-Leistungen, Beratungs-, Planungs- und Projektleistungen, Prototypen- und Musterbau, Fertigung und Bearbeitung nach Vorgaben von INVENTIO, Prüf-, Mess- und Laborleistungen sowie sonstige Werk- und Dienstleistungen. Liefergegenstände sind insbesondere Bauteile, Werkstoffe, Baugruppen, Geräte, Ausstattung sowie Software und Firmware, die für den Betrieb der vorgenannten Gegenstände bestimmt ist.
1.3 Die Aufzählungen in 1.2 sind beispielhaft und beschränken den Anwendungsbereich nicht. Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen, die ihrer Natur nach nur auf bestimmte Liefergegenstände oder Leistungen passen, gelten nur, soweit sie auf den jeweiligen Auftrag anwendbar sind.
1.4 Es gilt jene Fassung dieser Einkaufsbedingungen, die der Anfrage oder der Bestellung von INVENTIO angeschlossen oder darin mit Fassungsdatum bezeichnet ist. Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nicht, auch wenn INVENTIO ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, ihnen in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung abnimmt oder Zahlung leistet. Ein Hinweis des Lieferanten auf seine Bedingungen — insbesondere in Auftragsbestätigung, Lieferschein oder Rechnung — gilt als abgelehnt.
1.5 Individuelle schriftliche Vereinbarungen (etwa Rahmen-, Liefer-, Entwicklungs-, Dienstleistungs-, Qualitätssicherungs- und Geheimhaltungsvereinbarungen) gehen diesen Einkaufsbedingungen im Widerspruchsfall vor; im Übrigen bleiben diese Einkaufsbedingungen aufrecht.
1.6 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit demselben Lieferanten, ohne dass es eines neuerlichen Hinweises bedarf, solange INVENTIO keine andere Fassung bezeichnet.
2. Anfrage, Bestellung und Vertragsabschluss
2.1 Anfragen, Kostenschätzungen und Angebote des Lieferanten sind für INVENTIO unentgeltlich und begründen keine Verpflichtung.
2.2 Bestellungen von INVENTIO sind verbindlich, wenn sie in Textform erteilt sind. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Lieferanten oder durch Ausführung der Bestellung zustande. Bestätigt der Lieferant nicht binnen fünf Werktagen ab Zugang der Bestellung, ist INVENTIO an die Bestellung nicht mehr gebunden.
2.3 Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung gelten nur, wenn INVENTIO ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt; eine Ausführung der Lieferung oder Leistung durch den Lieferanten oder eine Zahlung durch INVENTIO gilt nicht als Zustimmung.
2.4 Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag bedürfen der Textform (E-Mail genügt). Bestellungen, Abrufe und Änderungen sind unter Angabe der Bestellnummer von INVENTIO zu bezeichnen und zu bestätigen.
2.5 Bei Rahmenbestellungen begründen Mengenangaben ohne ausdrückliche Abnahmeverpflichtung eine unverbindliche Planungsgrundlage; verbindlich werden Mengen und Termine erst mit dem jeweiligen Abruf. Abrufe erfolgen in Textform; der Lieferant bestätigt sie binnen fünf Werktagen.
3. Leistungsumfang, Ausführung und Änderungen
3.1 Umfang und Beschaffenheit von Lieferungen und Leistungen ergeben sich aus der Bestellung samt den darin genannten Beilagen (insbesondere Spezifikationen, Zeichnungen, Datenblätter, Leistungsbeschreibungen, Prüfvorschriften).
3.2 Der Lieferant erbringt seine Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik und den anerkannten Regeln der Technik sowie unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, Normen und behördlichen Vorgaben. Erforderliche Befugnisse, Bewilligungen und Zertifizierungen hat der Lieferant auf eigene Kosten zu halten und auf Verlangen nachzuweisen.
3.3 Der Lieferant hat INVENTIO unverzüglich in Textform zu informieren, wenn Unterlagen, Vorgaben oder Beistellungen von INVENTIO unrichtig, unvollständig oder für den erkennbaren Verwendungszweck ungeeignet sind. Die Verantwortung für die Vorgaben bleibt bei INVENTIO, soweit der Lieferant seiner Prüf- und Hinweispflicht nachgekommen ist.
3.4 INVENTIO kann bis zum Beginn der Ausführung Änderungen des Liefer- und Leistungsumfangs verlangen, soweit sie dem Lieferanten zumutbar sind. Die Auswirkungen auf Preis und Termine sind einvernehmlich und angemessen anzupassen; der Lieferant hat INVENTIO die Auswirkungen unverzüglich, längstens binnen zehn Werktagen, in Textform bekanntzugeben.
3.5 Der Einsatz von Subunternehmern und die Verlagerung von Leistungs- oder Fertigungsstätten bedürfen der vorherigen Zustimmung von INVENTIO in Textform; die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Der Lieferant haftet für seine Subunternehmer wie für eigenes Verhalten.
3.6 Arbeiten auf dem Betriebsgelände von INVENTIO oder bei Partnern von INVENTIO erfolgen unter Einhaltung der dortigen Betriebs-, Sicherheits- und Zutrittsvorschriften. Der Lieferant ist für die arbeits- und sozialrechtliche Ordnungsmäßigkeit des von ihm eingesetzten Personals allein verantwortlich; er hält INVENTIO insoweit schad- und klaglos.
3.7 Ist für Werk- oder Montageleistungen eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, erfolgt sie förmlich nach Fertigstellung und Funktionsnachweis in einem von beiden Seiten unterfertigten Protokoll. Eine stillschweigende Abnahme durch Ingebrauchnahme, Zahlung oder Zeitablauf ist ausgeschlossen. Vorbehalte für festgestellte Mängel und für eine vereinbarte Vertragsstrafe sind im Protokoll festzuhalten.
4. Preise
4.1 Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Sie verstehen sich netto in Euro, exklusive Umsatzsteuer, bei Warenlieferungen geliefert DAP an den in der Bestellung genannten Bestimmungsort (Incoterms 2020) einschließlich Verpackung, Transport, Transportversicherung und der zur bestimmungsgemäßen Verwendung erforderlichen Dokumentation, soweit die Bestellung nichts anderes vorsieht. Einfuhrabgaben und Einfuhrumsatzsteuer trägt INVENTIO, sofern die Bestellung nicht DDP vorsieht.
4.2 Preiserhöhungen — gleich aus welchem Grund — bedürfen der vorherigen Zustimmung von INVENTIO in Textform.
4.3 Für Leistungen, die nach Aufwand vergütet werden, gelten die in der Bestellung ausgewiesenen Verrechnungssätze. Reise-, Nächtigungs- und Nebenkosten sind mit den Preisen abgegolten, soweit sie nicht in der Bestellung gesondert ausgewiesen sind. Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen.
5. Rechnung und Zahlung
5.1 Rechnungen sind je Bestellung gesondert, unter Angabe von Bestellnummer, Positionsnummern, Liefer- bzw. Leistungsdatum und den Angaben nach § 11 UStG in Textform an die von INVENTIO bekanntgegebene Rechnungsadresse zu übermitteln. Rechnungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, lösen keine Fälligkeit aus; INVENTIO wird den Mangel unverzüglich bekanntgeben.
5.2 Sofern die Bestellung nichts anderes vorsieht, zahlt INVENTIO binnen 14 Tagen ab Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung mit 3 % Skonto oder binnen 30 Tagen netto. Die Frist beginnt nicht vor vollständiger, mängelfreier Lieferung bzw. Leistung, bei vereinbarter Abnahme nicht vor deren Erfolgen und nicht vor Übergabe der vereinbarten Dokumentation.
5.3 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Vertragsmäßigkeit von Lieferung oder Leistung und keinen Verzicht auf Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche.
5.4 INVENTIO ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung im gesetzlichen Umfang berechtigt, auch mit Forderungen verbundener Unternehmen von INVENTIO, sofern der Lieferant dem nicht binnen angemessener Frist aus berechtigtem Grund widerspricht.
5.5 Anzahlungen leistet INVENTIO nur, soweit sie in der Bestellung vereinbart sind, und nur Zug um Zug gegen eine abstrakte Bankgarantie oder Versicherungsgarantie eines in der EU zugelassenen Instituts in Höhe der Anzahlung.
5.6 Die Abtretung von Forderungen gegen INVENTIO bedarf der vorherigen Zustimmung von INVENTIO in Textform; die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. § 1396a ABGB bleibt unberührt.
6. Lieferung, Versand und Gefahrenübergang
6.1 Warenlieferungen erfolgen DAP an den in der Bestellung genannten Bestimmungsort (Incoterms 2020); ein abweichender Incoterm gilt, wenn er in der Bestellung genannt ist. Die Gefahr geht mit Übergabe am Bestimmungsort, bei vereinbarter Abnahme mit deren Erfolgen, auf INVENTIO über. Der Lieferant erledigt die Ausfuhrabfertigung und stellt INVENTIO die für die Einfuhr erforderlichen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.
6.2 Jeder Sendung sind Lieferschein und Packliste mit Bestellnummer, Artikelbezeichnung, Menge und — soweit anwendbar — Chargen- oder Seriennummern beizulegen. Gefahrgut und Gefahrstoffe sind, soweit einschlägig, nach den anwendbaren Transport- und Kennzeichnungsvorschriften zu klassifizieren, zu verpacken, zu kennzeichnen und mit den erforderlichen Transportdokumenten und Sicherheitsdatenblättern zu dokumentieren.
6.3 Teillieferungen, Mehr- oder Minderlieferungen und Lieferungen vor dem vereinbarten Termin sind nur mit vorheriger Zustimmung von INVENTIO in Textform zulässig. Bei zulässiger vorzeitiger Lieferung bleiben Fälligkeit und Zahlungsfrist unverändert.
6.4 Verpackungen sind auf das Erforderliche zu beschränken, transportsicher auszuführen und nach den Vorgaben von INVENTIO zu kennzeichnen. Soweit rechtlich vorgesehen, nimmt der Lieferant Verpackungen zurück und entpflichtet sie.
7. Termine und Verzug
7.1 Die in der Bestellung genannten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Maßgeblich ist der Eingang am Bestimmungsort, bei vereinbarter Abnahme deren Erfolgen.
7.2 Der Lieferant hat INVENTIO erkennbare Verzögerungen unter Angabe von Grund und voraussichtlicher Dauer unverzüglich in Textform anzuzeigen. Die Anzeige befreit nicht von den Folgen des Verzugs.
7.3 Bei Überschreitung eines verbindlichen Termins aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, kann INVENTIO eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Nettowerts der verspäteten Lieferung oder Leistung je angefangene Woche der Überschreitung verlangen, insgesamt höchstens 5 % dieses Werts. Die Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadenersatzanspruch angerechnet. INVENTIO kann sich die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung vorbehalten; die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung gilt nicht als Verzicht.
7.4 Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte von INVENTIO, insbesondere auf Erfüllung, Rücktritt und Schadenersatz, unberührt. Bei Gefahr im Verzug oder nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist kann INVENTIO Deckungskäufe vornehmen; die Mehrkosten trägt der Lieferant.
8. Höhere Gewalt
Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen und nicht vorhersehbar oder abwendbar waren (insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Maßnahmen, Epidemien und Pandemien, allgemeine Energie- oder Rohstoffknappheit), befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten. Die betroffene Partei hat die andere unverzüglich zu informieren und die Auswirkungen bestmöglich zu begrenzen. Nicht als höhere Gewalt gelten Beschaffungsschwierigkeiten des Lieferanten, Ausfall einzelner Vorlieferanten, Arbeitskämpfe im Betrieb des Lieferanten sowie Währungs- und Preisschwankungen. Dauert die Störung länger als drei Monate, kann jede Partei hinsichtlich der noch nicht erbrachten Lieferungen und Leistungen vom Vertrag zurücktreten; bereits erbrachte Teile sind abzurechnen.
9. Qualität, Konformität und Nachweise
9.1 Der Lieferant gewährleistet, dass Liefergegenstände und Leistungen den vereinbarten Spezifikationen, dem Stand der Technik sowie allen am Bestimmungsmarkt anwendbaren Produkt-, Sicherheits-, Umwelt- und Stoffvorschriften entsprechen. Welche Vorschriften im Einzelfall gelten, ergibt sich aus dem Liefergegenstand und dem in der Bestellung genannten Bestimmungsmarkt; der Lieferant prüft dies eigenverantwortlich.
9.2 Soweit für den Liefergegenstand einschlägig, übergibt der Lieferant mit der ersten Lieferung und bei jeder Änderung unaufgefordert die erforderlichen Nachweise, insbesondere Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung, technische Datenblätter mit Version und Datum, Prüfberichte und Zertifikate akkreditierter oder benannter Stellen, Sicherheitsdatenblätter sowie Betriebs-, Montage- und Wartungsanleitungen in deutscher und, soweit vereinbart, englischer Sprache.
9.3 Änderungen von Konstruktion, Werkstoffen, Bauteilen, Verfahren, Leistungs- oder Fertigungsort oder Vorlieferanten, die den Liefergegenstand, seine Eigenschaften oder seine Konformität betreffen können, bedürfen der vorherigen Freigabe durch INVENTIO in Textform. Der Lieferant zeigt beabsichtigte Änderungen mit angemessenem Vorlauf an.
9.4 INVENTIO und von INVENTIO beauftragte Dritte sind berechtigt, nach Ankündigung mit angemessener Frist zu üblichen Geschäftszeiten die Leistungs-, Prüf- und Fertigungsstätten des Lieferanten zu besichtigen und die Einhaltung der vereinbarten Anforderungen zu prüfen. Berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Lieferanten sind zu wahren.
9.5 Erkennt der Lieferant einen Umstand, der die Sicherheit oder Konformität bereits gelieferter Liefergegenstände betreffen kann, hat er INVENTIO unverzüglich in Textform zu informieren und an der Aufklärung mitzuwirken.
10. Eigentum, Beistellungen und Unterlagen
10.1 Das Eigentum an den Liefergegenständen geht mit Übergabe, spätestens mit vollständiger Zahlung, auf INVENTIO über. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bis zur Zahlung des jeweiligen Liefergegenstands wird anerkannt. Erweiterte, verlängerte und Kontokorrentvorbehalte sowie Vorbehalte zugunsten Dritter werden nicht anerkannt.
10.2 Von INVENTIO beigestellte Stoffe, Teile, Muster, Datenträger, Software und Unterlagen bleiben Eigentum von INVENTIO und dürfen ausschließlich für Lieferungen und Leistungen an INVENTIO verwendet werden. Sie sind gesondert zu lagern, als Eigentum von INVENTIO zu kennzeichnen, auf Kosten des Lieferanten zum Neuwert gegen die üblichen Risiken zu versichern und auf Verlangen unverzüglich herauszugeben. Verarbeitung und Verbindung erfolgen für INVENTIO; INVENTIO erwirbt Eigentum an der neuen Sache, bei Verbindung mit fremden Sachen Miteigentum im Verhältnis der Werte.
10.3 Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen und Prüfmittel, die INVENTIO bezahlt oder anteilig bezahlt hat, stehen ab Bezahlung im Eigentum bzw. Miteigentum von INVENTIO im Verhältnis der getragenen Kosten. Sie sind als Eigentum von INVENTIO zu kennzeichnen, sorgfältig zu verwahren, ausschließlich für Aufträge von INVENTIO zu verwenden und nach Ende der Belieferung oder auf Verlangen von INVENTIO unverzüglich und auf Kosten des Lieferanten herauszugeben.
10.4 An Beistellungen, Werkzeugen, Unterlagen, Daten und sonstigem Eigentum von INVENTIO stehen dem Lieferanten keine Zurückbehaltungs- oder Pfandrechte zu; ein solches Recht wird auch für den Fall offener Forderungen ausgeschlossen (§ 471 ABGB wird insoweit abbedungen). Der Lieferant hält INVENTIO von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Einbeziehung dieses Eigentums in Rechte Dritter beruhen.
10.5 Die Verwendung von Vorgaben und Unterlagen von INVENTIO richtet sich im Übrigen nach den Punkten 12 und 13.
11. Gewährleistung
11.1 Der Lieferant leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass die Liefergegenstände und Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Übergabe an INVENTIO, bei Werkleistungen 24 Monate ab Abnahme. Für nachgebesserte oder ausgetauschte Teile beginnt die Frist mit Abschluss der Nachbesserung bzw. mit Lieferung des Ersatzteils neu zu laufen.
11.2 § 377 UGB wird abbedungen. INVENTIO untersucht eingehende Lieferungen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf Identität, Menge und äußerlich erkennbare Transportschäden. Mängel zeigt INVENTIO binnen 14 Werktagen ab Entdeckung in Textform an; bei versteckten Mängeln beginnt diese Frist mit Entdeckung. Eine weitergehende Untersuchungspflicht trifft INVENTIO nicht.
11.3 INVENTIO kann Verbesserung oder Austausch nach seiner Wahl verlangen. Der Lieferant hat den Mangel binnen angemessener, von INVENTIO gesetzter Frist auf eigene Kosten zu beheben; er trägt alle zur Mängelbehebung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Prüf-, Aus- und Einbaukosten.
11.4 Kommt der Lieferant der Aufforderung zur Mängelbehebung nicht fristgerecht nach oder ist Gefahr im Verzug oder besondere Eilbedürftigkeit gegeben, kann INVENTIO die erforderlichen Maßnahmen selbst oder durch Dritte auf Kosten und Gefahr des Lieferanten treffen. INVENTIO wird den Lieferanten hiervon vorab verständigen, soweit dies nach den Umständen möglich ist. Die weiteren gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.
11.5 Der Rückgriffsanspruch von INVENTIO nach § 933b ABGB bleibt in vollem Umfang aufrecht. Die Frist zur Geltendmachung nach § 933b Abs 2 ABGB wird auf sechs Monate ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht von INVENTIO verlängert; eine Beschränkung nach § 933b Abs 4 ABGB ist nur wirksam, soweit sie individuell schriftlich vereinbart wird.
12. Haftung, Freistellung und Rückruf
12.1 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Ausschluss oder eine betragsmäßige Beschränkung der Haftung gilt nur, soweit sie individuell schriftlich vereinbart wird.
12.2 Der Lieferant hält INVENTIO und deren Kunden von Ansprüchen Dritter schad- und klaglos, die auf einen Fehler oder eine Rechtsverletzung im Verantwortungsbereich des Lieferanten zurückgehen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Der Rückgriff nach § 12 PHG wird nicht abbedungen.
12.3 Werden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich, insbesondere Warnungen, Nachbesserungen oder ein Rückruf, und beruhen diese auf einem Umstand aus dem Verantwortungsbereich des Lieferanten, trägt der Lieferant die dafür erforderlichen Kosten. Die Parteien stimmen Umfang und Durchführung solcher Maßnahmen nach Möglichkeit vorab ab; die gesetzlichen Pflichten von INVENTIO gegenüber Behörden und Abnehmern bleiben unberührt.
12.4 Der Lieferant unterhält eine dem Liefer- und Leistungsumfang angemessene Betriebs-, Berufs- bzw. Produkthaftpflichtversicherung und weist deren Bestand auf Verlangen nach. Die Haftung des Lieferanten wird durch die Deckungssumme nicht begrenzt.
13. Schutzrechte Dritter und Unterlagen von INVENTIO
13.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Liefergegenstände und Leistungen sowie deren vertragsgemäße Nutzung durch INVENTIO und deren Abnehmer keine Schutzrechte Dritter verletzen. Er hält INVENTIO und deren Abnehmer von Ansprüchen Dritter aus behaupteten Schutzrechtsverletzungen schad- und klaglos, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
13.2 Wird INVENTIO wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, hat der Lieferant nach Wahl von INVENTIO auf eigene Kosten die erforderlichen Nutzungsrechte zu verschaffen oder den Liefergegenstand so zu ändern, dass keine Schutzrechte verletzt werden und die vereinbarte Beschaffenheit erhalten bleibt.
13.3 Punkt 13.1 gilt nicht, soweit die Schutzrechtsverletzung ausschließlich darauf beruht, dass der Lieferant eine zwingende Vorgabe von INVENTIO eingehalten hat und der Lieferant die Verletzung weder kannte noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers erkennen musste; seine Hinweispflicht nach Punkt 3.3 bleibt unberührt.
13.4 „Unterlagen von INVENTIO" sind alle Vorgaben und Informationen, die INVENTIO dem Lieferanten überlässt oder die auf Kosten von INVENTIO entstehen, insbesondere Zeichnungen, 3D- und CAD-Daten, Stücklisten, Spezifikationen, Konzepte, Rezepturen und Materialvorgaben, Prüf- und Prozessvorschriften, Parametersätze, Steuerungsprogramme, Muster, Modelle, Werkzeuge und Vorrichtungen sowie daraus abgeleitete Unterlagen.
13.5 Unterlagen von INVENTIO bleiben geistiges Eigentum von INVENTIO und dürfen ausschließlich zur Erfüllung von Aufträgen von INVENTIO verwendet werden. Der Lieferant wird Liefergegenstände, die ganz oder in wesentlichen Teilen auf Unterlagen oder Werkzeugen von INVENTIO beruhen, weder herstellen noch herstellen lassen, anbieten, bewerben, in Verkehr bringen, an Dritte liefern noch für eigene Zwecke verwenden — auch nicht in abgewandelter, maßstäblich veränderter oder nachempfundener Form und auch nicht nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. Als Dritte gelten auch mit dem Lieferanten verbundene Unternehmen.
13.6 Der Lieferant wird Unterlagen von INVENTIO nicht dazu verwenden, eigene oder fremde Erzeugnisse zu entwickeln, zu verbessern oder zu bewerten, die mit Erzeugnissen von INVENTIO oder von deren Beteiligungs- und Portfoliounternehmen im Wettbewerb stehen.
13.7 Eine Weitergabe an Subunternehmer ist nur mit vorheriger Zustimmung von INVENTIO in Textform und nur nach schriftlicher Verpflichtung des Subunternehmers auf die Punkte 13.4 bis 13.9 und 14 zulässig; der Lieferant haftet für die Einhaltung wie für eigenes Verhalten.
13.8 Der Lieferant wird Kennzeichen, Marken oder Typenbezeichnungen von INVENTIO nur nach Vorgabe von INVENTIO anbringen und die Liefergegenstände nicht als mit Erzeugnissen von INVENTIO kompatibel, zugehörig oder gleichwertig bewerben.
13.9 Nach Erledigung des Auftrags, bei Beendigung der Geschäftsbeziehung oder auf Verlangen von INVENTIO gibt der Lieferant sämtliche Unterlagen von INVENTIO einschließlich Kopien zurück und löscht elektronisch gespeicherte Bestände einschließlich Sicherungskopien, soweit ihm nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Die Löschung ist INVENTIO auf Verlangen in Textform zu bestätigen.
13.10 Für jeden Verstoß gegen die Punkte 13.4 bis 13.9 oder Punkt 14 hat der Lieferant eine verschuldensabhängige Vertragsstrafe zu zahlen. Sie beträgt EUR 10.000,00 oder, wenn höher, den Nettowert des betroffenen Auftrags, insgesamt jedoch höchstens EUR 50.000,00 je Verstoß. Bei fortdauernden Verstößen fällt sie je angefangenen Monat der Fortdauer an. Die Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadenersatzanspruch angerechnet; das richterliche Mäßigungsrecht bleibt unberührt.
13.11 Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche sowie Ansprüche nach den §§ 26a ff UWG bleiben unberührt. Bei einem Verstoß gegen die Punkte 13.4 bis 13.9 kann INVENTIO den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung beenden.
14. Arbeitsergebnisse, Software und Nutzungsrechte
14.1 An Ergebnissen, die der Lieferant im Auftrag und auf Kosten von INVENTIO erarbeitet (insbesondere Entwicklungsergebnisse, Konstruktionen, Zeichnungen, Berechnungen, Konzepte, Gestaltungen, Prüfvorschriften, Software und Dokumentation), erwirbt INVENTIO mit deren Entstehen das ausschließliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, übertragbare und unterlizenzierbare Werknutzungsrecht einschließlich des Rechts zur Bearbeitung, Weiterentwicklung und Verwertung. Die Vergütung ist mit dem Preis abgegolten.
14.2 Erfindungen, die bei der Ausführung eines Entwicklungs- oder Konstruktionsauftrags von INVENTIO entstehen, stehen INVENTIO zu. Der Lieferant meldet solche Erfindungen INVENTIO unverzüglich in Textform, überträgt sie auf Verlangen auf INVENTIO und wirkt an Anmeldung, Erteilung und Aufrechterhaltung von Schutzrechten mit; die dafür erforderlichen Erklärungen gibt er unentgeltlich ab, die Kosten trägt INVENTIO. Ansprüche der Erfinder des Lieferanten nach den Bestimmungen über Diensterfindungen (§§ 6 ff PatG) trägt der Lieferant.
14.3 Der Lieferant wird ohne Zustimmung von INVENTIO keine Schutzrechte auf Gegenstände anmelden, die auf Unterlagen von INVENTIO beruhen oder aus deren Verwendung hervorgehen. Meldet er entgegen dieser Verpflichtung an, überträgt er das Schutzrecht und die Anmeldung auf Verlangen von INVENTIO auf diese; § 49 PatG bleibt unberührt.
14.4 Verbesserungen und Weiterentwicklungen, die der Lieferant an Unterlagen oder Erzeugnissen von INVENTIO vornimmt oder vorschlägt, teilt er INVENTIO mit. Werden sie im Auftrag von INVENTIO erarbeitet, gilt 14.1; entstehen sie unabhängig davon, räumt der Lieferant INVENTIO daran ein nicht ausschließliches, unentgeltliches, übertragbares und unbefristetes Nutzungsrecht ein.
14.5 Schutzrechte und Know-how des Lieferanten, die vor Auftragsbeginn oder unabhängig davon entstanden sind („Altrechte"), bleiben beim Lieferanten. INVENTIO erhält daran ein nicht ausschließliches, unentgeltliches, unbefristetes und auf Abnehmer übertragbares Nutzungsrecht, soweit dies zur Nutzung, Instandhaltung, Weiterentwicklung und Verwertung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist. Der Lieferant weist Altrechte, die für die Nutzung der Arbeitsergebnisse wesentlich sind, spätestens bei Übergabe der Ergebnisse aus.
14.6 An Software und Firmware, die Bestandteil der Liefergegenstände ist, erhält INVENTIO das Recht, sie mit den Liefergegenständen zu nutzen, zu vervielfältigen, zu installieren, zu aktualisieren und an Abnehmer weiterzugeben, einschließlich des Rechts zur Nutzung durch Abnehmer.
14.7 Der Lieferant weist eingesetzte Open-Source-Komponenten samt Version und Lizenzbedingungen vor Lieferung aus. Komponenten unter Lizenzen mit Copyleft-Wirkung, die Offenlegungs- oder Weitergabepflichten für Software von INVENTIO auslösen können, dürfen nur mit vorheriger Freigabe von INVENTIO in Textform eingesetzt werden.
14.8 Der Lieferant gewährleistet, dass die Software frei von Funktionen ist, die den Betrieb ohne Zutun von INVENTIO einschränken oder beenden (insbesondere Zeitsperren, Lizenzsperren oder verdeckte Fernabschaltung), soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
14.9 Für Software, die für den Betrieb der Liefergegenstände wesentlich ist, vereinbaren die Parteien auf Verlangen von INVENTIO eine Hinterlegung des Quellcodes samt Build-Umgebung und Dokumentation bei einer Hinterlegungsstelle mit Herausgabe an INVENTIO bei Insolvenz, Einstellung der Wartung oder Beendigung des Geschäftsbetriebs des Lieferanten.
15. Vertraulichkeit
15.1 Der Lieferant behandelt alle nicht allgemein bekannten Informationen aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere Spezifikationen, Zeichnungen, Konzepte, Preise, Mengen, Prüfergebnisse und Know-how von INVENTIO, vertraulich und verwendet sie ausschließlich zur Vertragserfüllung. Die Pflicht besteht auch nach Vertragsende für fünf Jahre fort, für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse iSd UWG zeitlich unbegrenzt.
15.2 Der Lieferant macht vertrauliche Informationen nur jenen Mitarbeitern und Beauftragten zugänglich, die sie zur Vertragserfüllung benötigen, und verpflichtet diese entsprechend. Er trifft angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinn des § 26b UWG.
15.3 Der Lieferant wird Erzeugnisse und Muster von INVENTIO nicht zurückentwickeln (Reverse Engineering), analysieren, vermessen, nachbauen oder Dritten zu diesem Zweck überlassen. Zwingende gesetzliche Befugnisse bleiben unberührt.
15.4 Die Geschäftsbeziehung mit INVENTIO darf nur mit vorheriger Zustimmung von INVENTIO in Textform zu Werbezwecken oder als Referenz genannt werden. Das gilt auch für Abbildungen von Liefergegenständen, die nach Unterlagen von INVENTIO hergestellt wurden.
15.5 Eine gesondert abgeschlossene Geheimhaltungsvereinbarung geht diesem Punkt im Widerspruchsfall vor.
16. Compliance, Nachhaltigkeit und Lieferkette
16.1 Der Lieferant hält die für seine Tätigkeit geltenden Rechtsvorschriften ein, insbesondere zu Arbeits- und Sozialstandards, Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Korruptionsbekämpfung, Kartellrecht und Geldwäscheprävention. Er duldet keine Kinder- und Zwangsarbeit und achtet die international anerkannten Menschenrechte.
16.2 Der Lieferant hält die anwendbaren Vorschriften über Außenwirtschaft, Exportkontrolle, Zoll und Sanktionen ein und gewährleistet, dass weder er noch seine wesentlichen Beteiligten oder Vorlieferanten von Sanktionen der EU, der Republik Österreich, der Vereinten Nationen, des Vereinigten Königreichs oder der Vereinigten Staaten erfasst sind. Auf Verlangen weist er Ursprungsangaben und Zolltarifnummern aus.
16.3 Der Lieferant erfüllt die für die Liefergegenstände anwendbaren Sorgfaltspflichten in der Lieferkette und unterstützt INVENTIO bei der Erfüllung von deren Berichts- und Sorgfaltspflichten durch rechtzeitige Auskunft und Vorlage der erforderlichen Nachweise.
16.4 Ein Verhaltenskodex von INVENTIO gilt, sobald er dem Lieferanten übermittelt wurde; der Lieferant gibt die dort festgelegten Anforderungen in angemessener Weise an seine Vorlieferanten weiter.
16.5 Bei begründetem Verdacht eines erheblichen Verstoßes gegen diesen Punkt kann INVENTIO nach Aufforderung zur Stellungnahme und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe die betroffenen Bestellungen und den Rahmenvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung beenden. Bei schwerwiegenden Verstößen, die eine Fortsetzung unzumutbar machen, bedarf es keiner Fristsetzung.
17. Datenschutz
17.1 Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten nach Maßgabe der DSGVO. Verarbeitet der Lieferant personenbezogene Daten im Auftrag von INVENTIO, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art 28 DSGVO ab.
17.2 Der Lieferant gewährleistet ein dem Risiko angemessenes Sicherheitsniveau für Daten und Unterlagen von INVENTIO.
18. Informationssicherheit
18.1 Der Lieferant schützt Daten, Unterlagen und Zugänge von INVENTIO durch dem Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen. Erhält er Zugriff auf Systeme von INVENTIO, verwendet er persönliche, nicht geteilte Zugangsdaten und meldet nicht mehr benötigte Zugänge zur Sperre.
18.2 Sicherheitsvorfälle, die Daten, Unterlagen oder Systeme von INVENTIO betreffen können, meldet der Lieferant unverzüglich, längstens binnen 48 Stunden nach Kenntnis, in Textform an die von INVENTIO benannte Stelle und wirkt an Aufklärung und Eindämmung mit.
18.3 Enthalten Liefergegenstände Software oder Firmware, gewährleistet der Lieferant, dass diese nach anerkannten Grundsätzen sicherer Entwicklung erstellt wurde und bei Lieferung keine bekannten ausnutzbaren Schwachstellen aufweist. Er informiert INVENTIO unverzüglich über bekannt gewordene Schwachstellen und stellt sicherheitskritische Aktualisierungen ohne schuldhaftes Zögern und unentgeltlich bereit.
19. Beendigung, Insolvenz und Schlussbestimmungen
19.1 INVENTIO kann Bestellungen ganz oder teilweise aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung beenden, insbesondere bei erheblicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, bei einem Verstoß nach Punkt 16.5 sowie bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten oder Abweisung eines solchen Antrags mangels kostendeckenden Vermögens, soweit dem nicht zwingendes Insolvenzrecht entgegensteht.
19.2 Ein wesentlicher Wechsel der Kontrollverhältnisse beim Lieferanten ist INVENTIO unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Vertrags oder einzelner Bestellungen durch den Lieferanten auf Dritte bedarf der Zustimmung von INVENTIO in Textform. INVENTIO ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf verbundene Unternehmen zu übertragen.
19.3 Bei Beendigung stellt der Lieferant INVENTIO unverzüglich alle Beistellungen, Werkzeuge, Unterlagen und Datenträger von INVENTIO sowie den Stand der Arbeitsergebnisse zur Verfügung; bereits erbrachte, vertragsgemäße Teilleistungen werden abgerechnet.
19.4 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der in der Bestellung genannte Bestimmungsort, für Zahlungen der Sitz von INVENTIO. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von INVENTIO; INVENTIO kann den Lieferanten auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand klagen.
19.5 Vertragssprache ist Deutsch. Wird der Vertrag zusätzlich in einer anderen Sprache ausgefertigt, geht die deutsche Fassung im Auslegungsfall vor. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; das gilt auch für das Abgehen von diesem Erfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen aufrecht; die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
